Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 109a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.08.2013 – 2 BvR 864/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen – hier: Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen trotz Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens <§§ 108a Abs 1, 109a Abs 2 OWiG> - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
- LG Paderborn, 12.01.2015 – 01 Qs-34 Js 1251/14-143/14
- LG Aachen, 19.12.2018 – 66 Qs 61/18Zitiert von 1
- AG Gelnhausen, 08.01.2013 – 44 OWi 1/13
- AG Lüdinghausen, 10.11.2006 – 10 OWi 107/06Zitiert von 1
- BVerfG, 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im OWi-Verfahren nach Verfahrenseinstellung - an sich unanfechtbare Kostenentscheidung im OWi-Verfahren kann im Anhörungsrügeverfahren (§§ 33a StPO, 46 Abs 1 OWiG) abgeändert werden - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 13.11.2025 – Vf. 45-IV-24
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.12.2024 – 8/24
- BVerfG, 27.09.2024 – 2 BvR 375/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Auslagenentscheidung nach gerichtlicher Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109a OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/109a#abs-1 (1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/109a#abs-2 (2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.